So klar es aber ist, dass der Wiederaufbau nicht demjenigen zu Gute kommen soll, der seine Bausubstanz hat verlottern lassen, so unklar ist die Anwendung der kantonalen Vorschrift. Bereits die Voraussetzung des Gesetzes, ein Wiederaufbau dürfe nur bei "nicht mehr sanierbaren" oder zerstörten Bauten bewilligt wer­ den, beruht auf einem Widerspruch, denn auch ein Abbruch und Wie­ deraufbau eines Gebäudes gilt nach dem Wortgebrauch als Sanie­ rung. Aber auch in einem bautechnischen Sinn kann das Wort sanier­ bar nicht gemeint sein, denn die heutigen Möglichkeiten lassen die Sanierung fast jeden Gebäudes ohne (Voll-) Abbruch zu.