In der Praxis wurden die Kosten verglichen und ein Wieder­ aufbau bewilligt, wenn eine Sanierung nach dem Kostenvoranschlag erheblich teurer gekommen wäre (vgl. AR GVP 1988, 1144). Dies führte in mehreren Fällen zu Bewilligungen für den Wiederaufbau von Ab­ bruchobjekten, obwohl es bei diesen Bauten schon an einem schüt­ zenswerten Interesse zur Wahrung der getätigten Investitionen und 29 A. Entscheide des Reaierungsrates 1233