Wann, so lautet die entscheidende Frage, gilt ein solchermassen unterhaltenes Gebäude nicht mehr als sanierbar? Die Richtlinien des Regierungsrates vom 27. Januar 1981 erlaubten den Wiederaufbau, wenn der "bautechnische Zustand [eines Gebäu­ des] derart schlecht ist, dass der Aufwand für die Instandstellung sich nicht mehr lohnt”. Diese Idee wurde in Art. 80 Abs. 3 EG RPG über­ nommen. In der Praxis wurden die Kosten verglichen und ein Wieder­ aufbau bewilligt, wenn eine Sanierung nach dem Kostenvoranschlag erheblich teurer gekommen wäre (vgl. AR GVP 1988, 1144).