Bern, 2. Aufl. Grüsch 1991, N. 258 mit Hinweisen; Thomas Müller, Die erleichterte Ausnahmebewilligung, Diss. Zürich 1991, S. 134 f.). b) Wie bereits ausgeführt, darf ein Wiederaufbau nur bewilligt wer­ den, sofern und soweit es auch das kantonale Recht zulässt. Art. 80 Abs. 3 EG RPG lässt den Wiederaufbau zonenfremder Bauten ausser­ halb der Bauzonen in folgendem Rahmen zu: Der Wiederaufbau ist nur bei nicht mehr sanierbaren oder durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstörten Bauten und Anlagen zulässig, die bis fünf Jahre vor dem Abbruch oder Zerstörung genutzt und ordentlich unterhalten wurden.