zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 29 zu Art. 24 RPG; vgl. BGE 113 lb 314 E. 3a). Nach dem Bauvorhaben soll das bestehende Wohnhaus abgebro­ chen und ein äusserlich identisches Haus wiedererstellt werden. Die Wohnfläche bleibt die selbe, bei der Nutzung ergeben sich lediglich Änderungen aus dem Einbezug eines Schutzraums in den Keller, der Umgliederung der beiden Wohnungen und der Umnutzung des An­ baus zu einer Garage und einem Abstellraum.