24 Abs. 2 RPG zu bewilli­ gen, wenn es im Rahmen dessen liegt, was das Bundesrecht als Wie­ deraufbau bezeichnet, dies vom kantonalen Recht zugelassen wird und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen. 3. a) Als Wiederaufbauten, Erneuerungen und teilweise Änderungen zonenfremder Bauten dürfen diejenigen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, "die einen bestehenden Zustand im we­ sentlichen weiterführen, ohne die Identität des Bauwerks in Frage zu stellen und ohne auf Nutzungsordnung, Erschliessung oder Umwelt wesentlich neue Auswirkungen zu zeitigen" (EJPD/BRP, Erläuterungen 28 A. Entscheide des Reqierunqsrates 1233