Aus den Erwägungen: (1 • • • • ) 2. b) Bauliche Massnahmen an zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzonen dürfen nur nach Massgabe von Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) bewilligt werden. Die Voraussetzun­ gen sind dabei je nach der raumplanerischen Bedeutung des Vorha­ bens unterschiedlich: Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig, sofern und so­ weit es das kantonale Recht erlaubt (vgl. BGE 112 lb 94 E. 2 "Malix") und "wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung verein­ bar ist (Art. 24 Abs. 2 RPG). Der Neubau und neubauähnliche Um­ bauten setzen dagegen nach Art. 24 Abs. 1 RPG voraus, dass der