SR 700.1); sie findet aber ihre Grenzen im Vertrauensgrundsatz und im Gleichbehandlungsgebot (vgl .Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983 II 172 f.), also gerade in jenen Grundsätzen, die auch den Ermessensspiel­ raum für die Verhängung einer Planungszone wesentlich beeinflussen. RRB 3.3.1992 1232 Nutzungsplanung. Zuweisung von geeignetem Landwirtschaftsland und eines landschaftlich empfindlichen Gebietes zur Gewerbezone?