geltenden Rechts ein und verhindert er die künftige Planung nicht, so kann er ohne weiteres in Kraft gesetzt werden, auch wenn er nicht bis in alle Details künftigem Recht entspricht. Dieses Vorgehen verlangt also keine positive Vorwirkung des kommenden Rechts, sondern nur die Prüfung, ob eine negative Vorwirkung nötig erscheint. Eine solche zeitliche Abstimmung auf die kommende Nutzungsordnung wird schon vom dynamischen Wesen der Planung verlangt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Verordnung über die Raumplanung, RPV; SR 700.1);