Die Anordnung einer Planungszone steht im Ermessen des planenden Gemeinwesens; der Ermessensspielraum sinkt aber in dem Mass, mit dem die Gefährdung der künftigen Planung steigt. Ein Quartierplan, der In der Übergangsphase zwischen zwei Nut­ zungsplanungen erstellt wird, muss also nicht von vorneherein mit ei­ ner Planungszone verhindert werden. Hält er die Bestimmungen des 21 A, Entscheide des Reqierunqsrates 1231, 1232