"Müssen Nutzungszonen angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte" (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone sichert damit die Verwirkli­ chung der kommenden Planung "vor den Wirkungen hinderlicher be­ absichtigter oder gültiger Planung gleicher oder tieferer staatsrechtli­ cher Stufe" (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 8 zu Art. 27 RPG). Die Anordnung einer Planungszone steht im Ermessen des planenden Gemeinwesens;