Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz- und Gebäude­ abstände einzuhalten. Wie der Gemeinderat in seinem Entscheid fest­ gehalten hat, werden die Überbauungsmasse (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Grenzabstand und Gebäudelänge) gemäss Art. 39 Abs. 4 BR eingehalten. Dies wird auch vom Rekurrenten prinzi­ piell nicht bestritten. Damit sind die Doppeleinfamilienhäuser zu bewil­ ligen. RRB 17.11.1992 1231 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG RPG; bGS 721.1).