A. Entscheide des Reqierunqsrates 1230, 1231 gehoben, wobei den Gemeinden eine fünfjährige Übergangsfrist zur Anpassung ihrer Vorschriften eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass die Bewilligung für die projektierten Doppeleinfamilienhäuser nicht bloss deshalb verweigert werden darf, weil diese in einer altrechtlichen Einfamilien- und Landhauszone liegen. Die geplanten Bauten haben aber wie erwähnt namentlich die zulässige Ausnützungsziffer, Bauhöhe und Geschosszahl sowie die vorgeschriebene Grenz- und Gebäude­ abstände einzuhalten. Wie der Gemeinderat in seinem Entscheid fest­ gehalten hat, werden die Überbauungsmasse (Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Grenzabstand und Gebäudelänge) gemäss Art. 39 Abs. 4 BR eingehalten. Dies wird auch vom Rekurrenten prinzi­ piell nicht bestritten. Damit sind die Doppeleinfamilienhäuser zu bewil­ ligen. RRB 17.11.1992 1231 Planungszone. Voraussetzungen (Art. 52 EG RPG; bGS 721.1). "Müssen Nutzungszonen angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte" (Art. 27 Abs. 1 RPG). Die Planungszone sichert damit die Verwirkli­ chung der kommenden Planung "vor den Wirkungen hinderlicher be­ absichtigter oder gültiger Planung gleicher oder tieferer staatsrechtli­ cher Stufe" (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 8 zu Art. 27 RPG). Die Anordnung einer Planungszone steht im Ermessen des planenden Gemeinwesens; der Ermessensspielraum sinkt aber in dem Mass, mit dem die Gefährdung der künftigen Planung steigt. Ein Quartierplan, der In der Übergangsphase zwischen zwei Nut­ zungsplanungen erstellt wird, muss also nicht von vorneherein mit ei­ ner Planungszone verhindert werden. Hält er die Bestimmungen des 21 A, Entscheide des Reqierunqsrates 1231, 1232 geltenden Rechts ein und verhindert er die künftige Planung nicht, so kann er ohne weiteres in Kraft gesetzt werden, auch wenn er nicht bis in alle Details künftigem Recht entspricht. Dieses Vorgehen verlangt also keine positive Vorwirkung des kommenden Rechts, sondern nur die Prüfung, ob eine negative Vorwirkung nötig erscheint. Eine solche zeitliche Abstimmung auf die kommende Nutzungsordnung wird schon vom dynamischen Wesen der Planung verlangt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Verordnung über die Raumplanung, RPV; SR 700.1); sie findet aber ihre Grenzen im Vertrauensgrundsatz und im Gleichbehandlungsgebot (vgl .Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983 II 172 f.), also gerade in jenen Grundsätzen, die auch den Ermessensspiel­ raum für die Verhängung einer Planungszone wesentlich beeinflussen. RRB 3.3.1992 1232 Nutzungsplanung. Zuweisung von geeignetem Landwirtschaftsland und eines landschaftlich empfindlichen Gebietes zur Gewerbezone? Der Heimatschutz beantragt mit seinem Rekurs den Verzicht auf die geplante Gewerbezone Ebni in Wald. Die besondere Lieblichkeit des kleinen, aber topographisch geschlossenen Gebietes dürfe nicht von Gewerbebauten zerstört werden. Eine Gewerbezone lasse riesige Baumassen zu, die dem Appenzeller Stil völlig fremd seien, was ge­ rade in dieser empfindsamen Landschaft nicht zugelassen werden könne. Zudem bedinge ein neues Gewerbegebiet auch neuen Verkehr, was gerade in der von Durchgangsverkehr schon genügend belaste­ ten Gemeinde Wald nicht erwünscht sei. a) Wie ein bestimmtes Gebiet zweckmässig zu nutzen ist, ergibt sich erst nach einer Analyse seiner Eignung. Dabei ist Land dann für eine bestimmte Nutzung "geeignet, wenn die Eigenschaften des be­ treffenden Gebietes den Anforderungen genügen, die aus der Sicht der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind. Es geht somit einer­ seits um die Beschaffenheit des Bodens sowie die tatsächliche Situa­ 22