Eine Parzelle liegt gemäss gültigem Bebauungsplan der Gemeinde in der Wohnzone WE. In dieser Zone sind nach Art. 39 Abs. 2 BR nur frei­ stehende Einfamilien- und Landhäuser zugelassen, wobei der Einbau einer zweiten kleinen Wohnung erlaubt ist, wenn der Charakter eines Einfamilienhauses gewahrt bleibt. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob Art. 39 Abs. 2 BR mit den Bestimmungen des EG zum RPG verein­ bar ist. Gemäss Art. 25 Abs. 1 EG zum RPG können durch den Zonenplan verschiedene Bauzonen wie Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbezonen ausgeschieden werden. Die Aufzählung ist abschliessend; andere Zo­ nenarten sind nicht zulässig.