Ob im vorliegen­ den Fall eine Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes her­ vorgerufen wird, kann offengelassen werden; für die Bejahung der Be­ willigungspflicht genügt es jedoch bereits, dass diese Möglichkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist. Ein Interesse an der Kon­ trolle ist auch insofern zu bejahen, als die Baubewilligungspflicht nach den eingangs erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit be­ 19 A, Entscheide des Reqierunqsrates 1229. 1230