Ein anderes Kriterium Ist etwa, ob der Arbeits­ aufwand seiner Qualität nach denjenigen einer (bewilligungspflich­ tigen) Umgestaltung oder eines Umbaus erreicht (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N. 2c zu § 150). Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse, die Bewilligungs­ pflicht zu bejahen, da die Teerung eines rund 400 m2 grossen bekiesten Vorplatzes in der Wohnzone zweifellos eine nach aussen sicht­ bare Veränderung mit sich bringt. Dabei ist eine Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes nicht auszuschliessen. Ob im vorliegen­ den Fall eine Beeinträchtigung des Landschafts- oder Ortsbildes her­ vorgerufen wird, kann offengelassen werden;