Darunter kann unter Umständen auch eine Teerung verstanden werden. Wie diese Ausführungen zeigen, ist die Abgrenzung zwischen blos­ sen Unterhaltsarbeiten und als (bewilligungspflichtige) Umgestaltung geltenden Vorkehren nicht immer leicht. Bei Hochbauten wird die Ab­ grenzung bisweilen dadurch getroffen, indem die Frage gestellt wird, ob der zur Diskussion stehende Bau dank seiner neuen Ausgestaltung in einen höheren Rang aufrückt (vgl. Schweizerisches Zentralblatt (ZBI) 70 (1969) 400). Ein anderes Kriterium Ist etwa, ob der Arbeits­ aufwand seiner Qualität nach denjenigen einer (bewilligungspflich­ tigen) Umgestaltung oder eines Umbaus erreicht (vgl. Zimmerlin, a.a.