In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass beispielsweise Neugestaltungen von Fassaden regelmässig Auswirkungen auf das Landschafts- und Orts­ bild zeitigen und auch nicht mehr unter den Unterhaltsbegriff fallen. Die Ansicht der Rekurrentin wird demgegenüber dadurch unter­ mauert, dass durch die Teerung eines bereits bestehenden (Park-) Platzes wenige (neue) Auswirkungen auf die Umgebung entstehen, zumal keine Zweckänderung vorliegt. Überdies sind im Sinne der der einleitend erwähnten extensiveren Auslegung des Begriffes "Unterhalt" auch bauliche Vorkehren zu subsumieren, die der Modernisierung die­ nen. Darunter kann unter Umständen auch eine Teerung verstanden werden.