Umgestaltungen zur Folge haben (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aaarau 1885, N. 2 Zu § 150). Die Ansicht der Vorinstanz wird namentlich dadurch gestützt, dass die Teerung eines Kiesplatzes eine nach aussen sichtbare Verände­ rung mit sich bringt (vgl. Art. 4 lit. a BauV). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass beispielsweise Neugestaltungen von Fassaden regelmässig Auswirkungen auf das Landschafts- und Orts­ bild zeitigen und auch nicht mehr unter den Unterhaltsbegriff fallen.