Zweckbestimmung bestehen bleibt, lediglich mangelhafte Teile ersetzt oder instandgehalten werden. Der Begriff des Unterhaltes ist nicht eng auszulegen, fallen unter ihn doch auch bauliche Vorkehren, die nicht alle der Erhaltung, sondern auch der Modernisierung bzw. der zeitgemÃĪssen Erneuerung dienen, vorausgesetzt, dass sie nicht bauliche 18 A. Entscheide des Regierunasrates 1229