BauV gelten als bewilligungspflichtig u.a. die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nut­ zungsänderung und der Abbruch von Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller Art, Sportanlagen und unterirdische Bauten sowie Schwimm­ bassins (Art. 3 Abs. 2 lit. b BauV). Nicht bewilligungspflichtig sind demgegenüber Erneuerungen (Renovationen), welche dem normalen Unterhalt dienen und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringen und die Sicherheit für Mensch und Sache nicht verschlechtern (Art. 4 lit. a BauV). Dem Unterhalt, der Instandhaltung dienen alle Arbeiten, wenn eine Baute in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und