auch ein Ausbau soll nicht erfolgen. Es stellt sich die Frage, ob die Teerung des jetzt bekiesten Vorplatzes von rund 400 m2 Umfang als baubewilligungspflichtiges Vorhaben i.S. von Art. 3 BauV oder als Unterhalt LS. von Art. 4 BauV zu taxieren ist. Nach Massgabe von Art. 3 BauV gelten als bewilligungspflichtig u.a. die Errichtung, der Wiederaufbau, die bauliche Änderung, die Nut­ zungsänderung und der Abbruch von Tiefbauten wie Strassen, Plätze aller Art, Sportanlagen und unterirdische Bauten sowie Schwimm­ bassins (Art. 3 Abs. 2 lit.