ein Abbruch ist auch wirtschaftlich in der Regel wenig vernünftig. Diese Schwierigkeiten des Vollzugs, wenn eine Rechtsverletzung erst nachträglich festgestellt wird, liefern ein Argu­ ment dafür, die Baubewilligungspflicht eher weit zu fassen und eine vorgängige Kontrolle sicherzustellen (vgl. AGVE 1978, S. 552f.; RRB vom 7.1.1986, in: AR GVP Nr. 1118, mit weiteren Hinweisen). Der Vorplatz, den die Rekurrentin teeren will, besteht bereits und wurde auch bisher schon als Parkplatz für Automobile benützt. Es handelt sich mithin nicht um eine Neulage; auch ein Ausbau soll nicht erfolgen.