oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei ist ein Bauvorhaben nicht isoliert, sondern in seinem Gesamtzusammen­ hang zu würdigen. Die Behörde darf alle wahrscheinlichen, bau­ rechtlich erheblichen Folgen einer Nutzung in die Betrachtung ein­ beziehen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass sich die Be­ hörden begreiflicherweise nur schwer dazu entschliessen können, eine einmal erstellte Baute, selbst wenn sie widerrechtlich ist, beseitigen oder anpassen zu lassen; ein Abbruch ist auch wirtschaftlich in der Regel wenig vernünftig.