ner Vernehmlassung erklärt hat, der Präsident der Baukommission habe am fraglichen Entscheid nicht mitgewirkt; der Beweis für diese behauptete Tatsache ist nicht erbracht, und im Interesse des für die Verwaltungstätigkeit fundamentalen Grundsatzes der Unparteilichkeit ist die Angelegenheit an den Gemeinderat zurückzuweisen. Eine Hei­ lung des Mangels in oberer Instanz ist nicht möglich (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 32 zu Art. 4). RRB 17.3.1992 1229 Baubewilligungspflicht. Abgrenzung zwischen blossen Unterhaltsar­ beiten und bewilligungspflichtigen Umgestaltungen.