Vielmehr genügt die Be­ kanntgabe in irgendeiner Form. Die mitwirkenden Personen können dem Betroffenen statt im Entscheid auch auf andere Weise mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Richter oder Beamten ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Be­ troffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer all­ gemein zugänglichen Publikation wie etwa einem Staatskalender ent­ nommen werden können (vgl. BGE 114 la 279f.). Namentlich aufzufüh­ ren ist nach Art. 12 lit. a VwVG nur, wer sich im Ausstand befand.