58 BV und der aus Art. 4 BV fliessende Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde umfasst deshalb auch einen Anspruch auf Bekanntgabe der personel­ len Zusammensetzung der entscheidenden Behörde (BGE 114 V 61 f. E. 2) Der erwähnte Anspruch auf Bekanntgabe der am Entscheid mitwir­ kenden Personen bedeutet jedoch nicht, dass die Namen dieser Per­ sonen im Rubrum des Entscheides selbst ausgeführt werden müssen. Das wird denn auch in Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsver­ fahren (VwVG; bGS 143.5) nicht verlangt. Vielmehr genügt die Be­ kanntgabe in irgendeiner Form.