Der Anspruch des Bürgers auf Unbefangenheit der Verwaltungsbehör­ den leitet sich im Sinne einer Mindestgarantie direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab. Er besagt, dass kein befangener Richter oder Beamter am Entscheid mitwirken darf. Wenn jedoch dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, welche Personen am Entscheid mit­ gewirkt haben, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts oder der Behörde erfüllt ist; es ist ihm nicht möglich, Ausstandsgründe zu erkennen und gege­ benenfalls geltend zu machen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters nach Art. 58 BV und der aus Art.