vgl. auch H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 1 zu Art. 20 sowie Vorbemer­ kungen zu Art. 18-29, N. 1ff.)- Die Rekursinstanz ist nicht nur berech­ tigt, sondern auch verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszu­ schöpfen (Kölz, a.a.O., N. 11 zu § 20; Schär, a.a.O., N. 2 zu Art. 20). Die Ermessensüberprüfung ist demzufolge grundsätzlich in vollem Umfange möglich, gewisse Einschränkungen ergeben sich zuweilen als Folge der Gemeindeautonomie (vgl. Schär, a.a.O., N 4 zu Art. 20). So auferlegt sich der Regierungsrat bei der Auslegung der Ästhetikvor­ schriften der kommunalen Bauregiemente eine gewisse Zurückhal­ tung;