Dazu gehören die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes, jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­ stellung des Sachverhaltes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschrift und die fehlerhafte Ermessensausübung. Der Rekursinstanz steht volle Über­ prüfungsbefugnis zu, sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht (A.Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, N. 10 zu § 20; vgl. auch H.J. Schär, Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, N. 1 zu Art.