Können inhaltliche oder for­ melle Mängel des Projektes ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtsmässigen Zustandes Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebo­ tenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. £. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1985 § 152 N. 5, ZBI 89 [1988] 73). Der Gemeinderat hat festgestellt, dass sich das Bauvorhaben an den Quartierplan sowie an die Sonderbau- und Bauordnungsvor­ schriften hält. Diese Feststellung erweist sich - unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat verfügten Auflagen - als zutreffend.