Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplaneri­ schen, Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss erteilt wer­ den und es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Vorausset­ zungen ihrer Gutheissung gegeben sind. Können inhaltliche oder for­ melle Mängel des Projektes ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtsmässigen Zustandes Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebo­ tenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. £.