A. Entscheide des Reqierunqsrates 1226 4. Bauwesen, Raumplanung 1226 Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplaneri­ schen, Hindernisse entgegenstehen. Die Bewilligung muss erteilt wer­ den und es besteht ein Rechtsanspruch auf sie, wenn alle Vorausset­ zungen ihrer Gutheissung gegeben sind. Können inhaltliche oder for­ melle Mängel des Projektes ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtsmässigen Zustandes Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebo­ tenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (vgl. £. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 1985 § 152 N. 5, ZBI 89 [1988] 73). Der Gemeinderat hat festgestellt, dass sich das Bauvorhaben an den Quartierplan sowie an die Sonderbau- und Bauordnungsvor­ schriften hält. Diese Feststellung erweist sich - unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat verfügten Auflagen - als zutreffend. Das Projekt ist demzufolge grundsätzlich als zulässig zu betrachten. RRB 25.2.1992 14