Weder das eine noch das andere wurde im vorinstanzlichen Entscheid getan. Ein Abstellen auf einen "eher aufwendigen Lebensstil" stellt für sich allein keinen sachlich haltbaren Grund dar, der ein Abweichen von den üblichen, die Rechtsgleicheit gewährleistenden Bemessenskriterien rechtfertigen würde. RRB 2.6.1992 13