Die Sti­ pendienkommission hat diesen Ermessensspielraum selbst mit einer sehr differenzierenden Regelung für die Berechnung von Stipendien ausgefüllt. Diese Richtlinien gewährleisten vor allem auch eine rechts­ gleiche Behandlung der Stipendiengesuchsteiler. Für die Berechnung des zumutbaren Elternbeitrages gemäss Art. 5 der Richtlinien wird in konstanter Praxis auf die Steuerfaktoren der Eltern abgestellt. Diese Werte eignen sich als Grundlage für die Berechnung der wirtschaftli­ chen Leistungsfähigkeit besonders, weil er für alle Erwerbstätigen und nach einheitlichen Kriterien bemessen wird.