Auf die Dekkung dieses Fehlbetrages hat der Rekurrent grundsätzlich einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 1 Abs. 1 StipG). Der Stipendienkommission steht bei der Gewährung, von Stipen­ dien wohl ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat vielmehr die allgemeinen Verfassungsgrundsätze, insbesondere das Rechtsgleich­ heitsgebot, und dabei auch ihre bisherige Praxis zu beachten. Die Sti­ pendienkommission hat diesen Ermessensspielraum selbst mit einer sehr differenzierenden Regelung für die Berechnung von Stipendien ausgefüllt.