Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einer­ seits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Ange­ hörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung vor­ aussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rah­ men der gesetzlichen Maximalbeträge aus der Differenz zwischen den anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten und den zumutbaren Ei­ genleistungen des Bewerbers sowie seiner Angehörigen. Auf die Dekkung dieses Fehlbetrages hat der Rekurrent grundsätzlich einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 1 Abs. 1 StipG).