A. Entscheide des Reqierunqsrates 1225 3. Erziehung 1225 Stipendien. Berechnung der Stipendienhöhe (Art. 8 Stipendiengesetz, StipG; bGS 415.21). Nach Art. 8 Abs. 1 StipG richtet sich die Höhe des Stipendiums einer­ seits nach der wirtschaftlichen Lage des Bewerbers und seiner Ange­ hörigen, anderseits nach den Auslagen, welche die Ausbildung vor­ aussichtlich erfordert. Nach Art. 1 der Richtlinien für die Berechnung von Stipendien ergibt sich dabei die Höhe des Stipendiums im Rah­ men der gesetzlichen Maximalbeträge aus der Differenz zwischen den anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten und den zumutbaren Ei­ genleistungen des Bewerbers sowie seiner Angehörigen. Auf die Dek- kung dieses Fehlbetrages hat der Rekurrent grundsätzlich einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 1 Abs. 1 StipG). Der Stipendienkommission steht bei der Gewährung, von Stipen­ dien wohl ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat vielmehr die allgemeinen Verfassungsgrundsätze, insbesondere das Rechtsgleich­ heitsgebot, und dabei auch ihre bisherige Praxis zu beachten. Die Sti­ pendienkommission hat diesen Ermessensspielraum selbst mit einer sehr differenzierenden Regelung für die Berechnung von Stipendien ausgefüllt. Diese Richtlinien gewährleisten vor allem auch eine rechts­ gleiche Behandlung der Stipendiengesuchsteiler. Für die Berechnung des zumutbaren Elternbeitrages gemäss Art. 5 der Richtlinien wird in konstanter Praxis auf die Steuerfaktoren der Eltern abgestellt. Diese Werte eignen sich als Grundlage für die Berechnung der wirtschaftli­ chen Leistungsfähigkeit besonders, weil er für alle Erwerbstätigen und nach einheitlichen Kriterien bemessen wird. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar in Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze einen zumutbaren Elternbeitrag von Fr. X be­ 12 A. Entscheide des Reqierungsrates 1225 rechnet, den ablehnenden Entscheid aber nicht darauf abgestützt, sondern auf den Lebensstil des Vaters. Damit hat sie das ihr zuste­ hende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Will die Behörde im Einzelfall von den üblichen Bemessungskriterien abweichen, so hat sie diese Abweichung einlässlich zu begründen. Dabei ist entweder dar­ zulegen, weshalb die üblichen Berechnungsgrundsätze im Einzelfall untauglich sind, oder welche auf belegten Tatsachen beruhenden Überlegungen zu einem anderen Schluss führen. Weder das eine noch das andere wurde im vorinstanzlichen Entscheid getan. Ein Abstellen auf einen "eher aufwendigen Lebensstil" stellt für sich allein keinen sachlich haltbaren Grund dar, der ein Abweichen von den üblichen, die Rechtsgleicheit gewährleistenden Bemessenskriterien rechtfertigen würde. RRB 2.6.1992 13