Der Für­ sorge- und Vormundschaftskommission kommt dieses Recht nicht zu. Jedenfalls macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass sie den Pro­ zessführungsauftrag erteilt habe oder dass die Erteilung des Pro­ zessführungsauftrages durch Frau X. der Mitwirkung der Vormund­ schaftsbehörde bedurft hätte. Damit fehlen die formellen Voraus­ setzungen für die Behandlung des Gesuches. Anwaltsaufs.-Komm. 12.2.1991 116