Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Rechts­ anwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif vom 2. Dezember 1957 [bGS 145.53]) sind der Auftraggeber und der Anwalt berechtigt, die unter den Tarif fallenden Kostenrechnungen durch die Aufsichtskom­ mission über die Rechtsanwälte begutachten zu lassen (Moderations­ verfahren). Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde be­ schränkt sich gemäss gefestigter Praxis auf eine blosse Begutachtung.