C. Gerichtsentscheide 3203 4. Öffentliches Recht 3203 Anwalt. Ein Moderationsverfahren kann nur durch den Auftraggeber, nicht durch eine Fürsorgebehörde beantragt werden (Art. 5 VO über die Gebühren der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren, bGS 145.53). Mit Schreiben vom 23. Dez. 1991 ersucht die Fürsorge- und Vor­ mundschaftskommission S. um Überprüfung einer Anwaltsrechnung. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Rechts­ anwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif vom 2. Dezember 1957 [bGS 145.53]) sind der Auftraggeber und der Anwalt berechtigt, die unter den Tarif fallenden Kostenrechnungen durch die Aufsichtskom­ mission über die Rechtsanwälte begutachten zu lassen (Moderations­ verfahren). Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde be­ schränkt sich gemäss gefestigter Praxis auf eine blosse Begutachtung. Die allfällige Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der Forderung bleibt dem ordentlichen Richter Vorbehalten (Entscheid der Anwaltsaufsichtskommission vom 28. Januar 1964, 24./30. März 1976 u.a.). Auftraggeberin im Sinne von Art. 5 des Anwaltstarifs war Frau X. Nur sie kann daher ein Moderationsverfahren beantragen. Der Für­ sorge- und Vormundschaftskommission kommt dieses Recht nicht zu. Jedenfalls macht die Gesuchstellerin nicht geltend, dass sie den Pro­ zessführungsauftrag erteilt habe oder dass die Erteilung des Pro­ zessführungsauftrages durch Frau X. der Mitwirkung der Vormund­ schaftsbehörde bedurft hätte. Damit fehlen die formellen Voraus­ setzungen für die Behandlung des Gesuches. Anwaltsaufs.-Komm. 12.2.1991 116