um einen hypothetischen Willen zur Überprüfung der Einstellungs­ verfügung nach den Kriterien des Art. 242 Abs. 1 StPO behandelt wird. Nachdem das konkrete Rechtsbegehren um Auferlegung von Kosten auf den Geschädigten abgelehnt werden muss, ist also nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob die Begründung des Kostenspruchs zu La­ sten des Angeschuldigten standhält. Immerhin darf hier festgehalten werden, dass vieles für die Auffassung des Verhöramtes spricht, wo­ nach der Beschuldigte durch vorwerfbares Verhalten die Voraus­ setzungen für das Strafverfahren geschaffen und damit selbst zu ver­ antworten hat. StA 10.9.1991 115