von Rekursanträgen nicht kleinlich, sie nimmt besonders dann auf die besonderen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten Rücksicht, wenn diesem offenbar die rechtlichen Kenntnisse und die Erfahrung mit Be­ hörden fehlen (Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft vom 16. De­ zember 1987 i.S. H.G. gegen Verhöramt). Die Verfahrens- und Rekurs­ akten lassen indessen eine Gewandtheit des Beschuldigten im kauf­ männischen Bereich und im schriftlichen Ausdruck sowie eine Rechts­ kenntnis erkennen, die es nicht als spitzfindig erscheinen lassen, wenn sein klares Rechtsbegehren auf einen Kostenspruch zu Lasten des Strafanzeigers in der von ihm eingereichten Form und nicht erweitert