242 StPO) angelastet werden. Das Verhöramt hat demzufolge zu Recht auf eine Kostenauflage zu Lasten des Geschädigten verzichtet. 2. Der Beschuldigte verlangt ausdrücklich die Bezahlung der Kosten durch den Geschädigten, ersucht also nicht um Kostenbefreiung zu Lasten des Staates. Sein Rekurs ist demzufolge grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 242 Abs. 1 StPO zu überprüfen, also danach, ob der Rekurrent selbst unkorrekt oder verwerflich gehandelt hat. Zwar ist die Praxis der Staatsanwaltschaft bei der Entgegennahme 114 C. Gerichtsentscheide 3202