In der Einvernahme vom 12. Juli 1991 nahm der Beschuldigte etwas abweichend von der Eingabe vom 1. Juli 1991 Stellung, ohne jedoch grundsätzlich zu bestreiten, die Rückgabe des Konsignations­ gutes von der Bereinigung anderer Positionen abhängig gemacht zu haben. Dass der Geschädigte unter diesen Umständen eine Strafanzeige wegen Veruntreuung einreichte, kann ihm nicht als unkorrektes oder verwerfliches Verhalten im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO und der Praxis der Staatsanwaltschaft und des Bundesgerichtes zur analogen Bestimmung über die Kostenpflicht eines Beschuldigten (Art. 242 StPO) angelastet werden.