Die polizeiliche Kontrolle beim Beschuldigten hat ergeben, dass er am 8. Juli 1991 immer noch im Besitz von Konsignationsware war, welche Gegenstand der Vereinbarung vom 17.April 1990 gewesen war. d) In einer Vernehmlassung vom 1. Juli 1991 bestätigte der Be­ schuldigte, dass er die Rückgabe des Eigentums des Geschädigten davon abhängig machte, dass andere Konditionen vorgängig bereinigt würden. e) In der Einvernahme vom 12. Juli 1991 nahm der Beschuldigte etwas abweichend von der Eingabe vom 1. Juli 1991 Stellung, ohne jedoch grundsätzlich zu bestreiten, die Rückgabe des Konsignations­ gutes von der Bereinigung anderer Positionen abhängig gemacht zu haben.