Er habe dem Beschuldigten Ware in Konsignation bis zum 17. Oktober 1990 übergeben, doch habe dieser die Rückgabe immer wieder hinausgezögert und am 12. Juni 1991 schliesslich mitgeteilt, dass er nichts mehr freiwillig herausgeben werde, bevor gewisse an­ dere Positionen bereinigt seien. b) Diese Darstellung ist teilweise belegt durch eine von beiden Be­ teiligten Unterzeichnete Vereinbarung vom 17. April 1990. c) Die polizeiliche Kontrolle beim Beschuldigten hat ergeben, dass er am 8. Juli 1991 immer noch im Besitz von Konsignationsware war, welche Gegenstand der Vereinbarung vom 17.April 1990 gewesen war.