StPO). Die bisher vorliegenden Akten enthalten indessen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für ein solches unkorrektes Verhalten des Anzeigers: a) In seiner Strafanzeige hat der Geschädigte geltend gemacht, der Beschuldigte enthalte ihm Gegenstände vor, die zu seinem Eigentum gehörten. Er habe dem Beschuldigten Ware in Konsignation bis zum 17. Oktober 1990 übergeben, doch habe dieser die Rückgabe immer wieder hinausgezögert und am 12. Juni 1991 schliesslich mitgeteilt, dass er nichts mehr freiwillig herausgeben werde, bevor gewisse an­ dere Positionen bereinigt seien.