StA 17.12.1991 3202 Kosten. Voraussetzung für die Kostenauflage zu Lasten des Anzeigers ist ein unkorrektes Verhalten (Art. 243 Abs. 1 StPO). Bindung an den Rekursantrag. Das Verhöramt führte gegen J. ein Strafverfahren wegen Veruntreu­ ung. Schliesslich stellte es das Verfahren ein und auferlegte einen Teil der Kosten dem Beschuldigten. Dieser verlangte in seinem Rekurs, dieser Teil der Kosten sei dem Geschädigten zu belasten. Die Staats­ anwaltschaft wies den Rekurs ab.