" Diese Vorschriften geben zwar keine direkte Antwort auf die zu ent­ scheidende Frage, deuten jedoch an, an welchen Kriterien sich die hier notwendige freie Rechtsfindung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) orientieren soll. In der Tat veranlasst die Tatsache des Vorliegens eines aussergewöhnlichen Todesfalls von Gesetzes wegen die Intervention des Verhöramtes in Form der Anordnung wenigstens einer Legalinspektion und liegt im Falle des Freitodes oder des selbstverschuldeten Unfalles eine Veran­ lassung gerichtsmedizinischer Kosten durch den Verstorbenen vor. Die verhöramtliche Praxis entspricht also durchaus dem Sinn des Ge­ setzes.